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BB 2021, 2675
 
BAG: Berechnung der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L – Berücksichtigung von Zeiten und Entgelt eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses

Die Höhe des in § 20 Abs. 1 TV-L geregelten Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung bestimmt sich nach § 20 Abs. 2 TV-L. Danach ist der Bemessungssatz mit der nach § 20 Abs. 3 TV-L ermittelten Bemessungsgrundlage zu multiplizieren (Rn. 10).

BB 2021, 2675

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