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BB 2016, 2198
 
BFH: Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum

Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete – d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten – zu verstehen.

BB 2016, 2198

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