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BB 2017, 1665
 
BGH: Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung – Antragsbefugnis

a) Der Schuldner in der Eigenverwaltung ist nicht befugt, einen Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zu stellen.

BB 2017, 1665

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