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BB 2024, 961
 
BGH: Vielfachabmahner II

a) Der Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 – I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 33 f.] = WRP 2019, 727 – Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).

BB 2024, 961

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