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BB 2018, 1364
OLG München 
Einberufungsverlangen nach § 122 AktG auch im Insolvenzverfahren möglich (Beschluss vom 14.05.2018, 31 Wx 122/18)

Die gerichtliche Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 Abs. 3 AktG ist weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch die Regelung zur Eigenverwaltung in § 276a InsO noch durch die Einleitung eines Insolvenzplanverfahrens ausgeschlossen.

OLG München, BB 2018, 1364 (Beschluss vom 14.05.2018, 31 Wx 122/18)

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