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BB 2017, 2518
 
FG Münster: Behandlungsraum einer Ärztin als häusliches Arbeitszimmer – Abgrenzung zu “betriebsstättenähnlicher Raum”

Von einem häuslichen Arbeitszimmer im Sinne der genannten Vorschrift ist eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO und ein “betriebsstättenähnlicher Raum” abzugrenzen, für die die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht gelten.

BB 2017, 2518

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