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BB 2022, 2069
 

Im Blickpunkt

Abbildung 9

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss haben dem Bundesrat zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für einen Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen und für die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Körperschaftsteuerzwecke COM(2022) 216 final, Ratsdok. 9076/22, eine Empfehlung zur Stellungnahme an die Hand gegeben (Drs. 267/1/22). Danach wird die solide Eigenkapitalausstattung für die Krisenresilienz von Unternehmen als elementar anerkannt. Auch die Formulierung, dass ein Unternehmenssteuersystem des 21. Jahrhunderts die unternehmerische Eigenkapitalbildung möglichst nicht gegenüber anderen Finanzierungsfolgen benachteiligen soll, lässt zunächst Gutes erwarten. Aber zu früh gefreut! Zunächst werden nationale Entscheidungen über Art und Instrumente zur Förderung der Eigenkapitalfinanzierung als zielführender beschrieben (Tz. 4). Außerdem gäbe es “erhebliche Zweifel”, ob das in Artikel 5 EUV verankerte Subsidiaritätsprinzip hinreichend gewahrt sei (Tz. 5). Auch verstieße die endgültige Nichtabzugsfähigkeit von betrieblich veranlassten Zinszahlungen gegen das Nettoprinzip (Tz. 8). Dass diese rechtlichen Überlegungen vorgeschoben scheinen, wird bei zwei weiteren Punkten recht deutlich: Eine steuerliche Förderung der Eigenkapitalfinanzierung sei aufgrund der drängenden Probleme nicht möglich, da es keine finanziellen Spielräume gäbe (Tz. 6). Da die fiktiven Eigenkapitalzinsen zu Steuermindereinnahmen führen, soll die Bundesregierung das fiskalische Risiko für Deutschland (Bund, Länder und Kommunen) ermitteln und prüfen (Tz. 9). Mal sehen, wie sich die Angelegenheit weiter entwickelt.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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