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BB 2017, 2803
 
Im Blickpunkt

Zum 1.4.2017 ist das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten. Dieses brachte zahlreiche gesetzliche Verschärfungen mit sich, zugleich bestehen auch weiterhin an einigen Stellen Unsicherheiten. Diese betreffen u. a. den Ausnahmetatbestand in § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG, wonach die wesentlichen Vorschriften des AÜG auf die nur gelegentliche Überlassung von Arbeitnehmern nicht anzuwenden sind, …

BB 2017, 2803

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