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DSB 2016, 66
Oberbeck 
Drei Jahre Speicherfrist von Insolvenzdaten durch Auskunftei zulässig (Urteil vom 14.12.2015, 1 U 128/15)

Werden Insolvenzdaten durch eine Auskunftei aus einer öffentlichen Quelle erhoben und gespeichert, ist eine Speicherdauer von drei Jahren ab Zeitpunkt der Erhebung zulässig. Über einen Unternehmer wurde auf der Website www.insolvenzbekanntmachungen.de die Information veröffentlicht, dass eine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Eine Auskunftei speicherte diese Information und verarbeitete sie im Rahmen ihrer Score-Berechnung. …

Oberbeck, DSB 2016, 66 (Urteil vom 14.12.2015, 1 U 128/15)

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