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K&R 2021, 123
BGH 
Informationen zu Streitbeilegungsverfahren müssen auch in AGB aufgenommen werden (Urteil vom 22.09.2020, XI ZR 162/19)

Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch AGB verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die AGB aufgenommen werden. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, K&R 2021, 123-125 (Urteil vom 22.09.2020, XI ZR 162/19)

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