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EWS 2017, 296
EuGH 
Kein ausschließlicher Gerichtsstand nach Art. 22 Nr. 4 EuGVVO, wenn streitig ist, ob eine Person zu Recht als Markeninhaberin eingetragen wurde – “Hanssen” (Urteil vom 05.10.2017, C-341/16)

Art. 22 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auf Rechtsstreitigkeiten zur Klärung der Frage, ob eine Person zu Recht als Markeninhaberin eingetragen wurde, keine Anwendung findet.

EuGH, EWS 2017, 296-298 (Urteil vom 05.10.2017, C-341/16)

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