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K&R 2017, 594
OLG Köln 
Einwilligung per AGB zur Kontaktaufnahme zu Werbe- und Rückgewinnungszwecken nach Vertragsende unzulässig (Urteil vom 02.06.2017, 6 U 182/16)

Die Verwendung einer AGB-Klausel nach der ein Unternehmen einen Kunden auch nach Vertragsende noch auf verschiedenen Kommunikationswegen kontaktieren darf, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und ist daher unzulässig, da der Verbraucher seine Einwilligung nicht für einen “konkreten Fall” und nicht “in Kenntnis der Sachlage” abgegeben hat. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Köln, K&R 2017, 594 (Urteil vom 02.06.2017, 6 U 182/16)

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