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K&R 2015, 389
BVerfG 
Verfassungsbeschwerde gegen Verpixelungsanordnung erst nach Rechtswegerschöpfung (Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08)

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der 5. Strafkammer wendet, hat sie den Rechtsweg gegen die angegriffene Verfügung nicht erschöpft. Hier spricht zumindest vieles dafür, dass das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO gegeben ist. (Leitsatz der Redaktion)

BVerfG, K&R 2015, 389-391 (Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08)

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