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K&R 2016, 83
Haug 
Zur Zulässigkeit der Sperrung von YouTube wegen einzelner rechtswidriger Inhalte

Im vorliegenden Fall entschied der EGMR, dass die Sperrung einer ganzen Website zwar nicht per se mit Art. 10 EMRK unvereinbar ist, wenn auch nur einzelne Teile der Website rechtswidrige Inhalte enthalten, dass dafür aber hohe Anforderungen bestehen. Zudem betonte er die Bedeutung des sog. “user generated content” für die öffentliche Meinungsbildung.

Haug, K&R 2016, 83-85

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