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BB 2017, 1081
BAG 
Begriff der Arbeitnehmerüberlassung – richtlinienkonforme Auslegung (Fall DRK-Schwestern) (Beschluss vom 21.02.2017, 1 ABR 62/12)

Eine Überlassung von Arbeitnehmern iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG liegt auch dann vor, wenn ein Verein im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ein Mitglied durch Gestellungsvertrag an ein Unternehmen überlasst, damit es bei diesem eine weisungsabhängige Tätigkeit gegen Entgelt verrichtet, und es aufgrund seiner Arbeitsleistung ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt ist.

BAG, BB 2017, 1081-1085 (Beschluss vom 21.02.2017, 1 ABR 62/12)

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