EuGH
Grenzüberschreitende Sitzverlegung führt nicht zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats - Überseering
EuGH, Entscheidung vom 5. November 2002 - C-208/00;
EuGH
vom 05.11.2002
- C-208/00
RIW
2002, 945
(Heft 12)
Tenor des Gerichts1. Es verstößt gegen die Art. 43 und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem ...
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