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RIW 2017, 761
BGH 
Ordre public nach EuGVVO (Beschluss vom 22.06.2017, IX ZB 61/16)

Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, die den Kläger wegen missbräuchlicher oder mutwilliger Prozessführung verurteilt, dem Beklagten über die Erstattung der Prozesskosten hinaus einen pauschalierten Betrag zum Ersatz nicht näher bezifferter Nachteile zu bezahlen, widerspricht nicht dem ordre public.

BGH, RIW 2017, 761-763 (Beschluss vom 22.06.2017, IX ZB 61/16)

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