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RIW 2017, I
Aden 

Schutz deutscher KMU gegen Abwanderung in das Nicht-EU-Ausland

Abbildung 1

Nach Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung scheiden zwischen 2014 und 2018 die Eigentümer von 135 000 Unternehmen aus. Ein Drittel werde verkauft. Bei gut geführten Unternehmen stehen die Interessenten Schlange (FAZ v. 25. 7. 2016, S. 29). Nicht nur Chinesen. Ausschlachtende Hedgefonds beiseite – auch seriöse Übernahmen lassen über Jahrzehnte aufgebautes Fachwissen, gewerbliche Schutzrechte, Betriebsorganisation usw. abwandern. Dabei zeigt sich ein ideologischer Wertungswiderspruch. Nach § 2 Nr. 10 Kulturgutgesetz “kann jede Sache . . . von künstlerischem . . . Wert” gegen den Willen des Eigentümers im Inland festgehalten werden. Kunstwerke kann man aber mit heutiger Technik so perfekt kopieren, dass es eigentlich egal ist, ob man das Original oder die Kopie vor sich hat. “Für die überwältigende Mehrheit der Betrachter ist es vollkommen Banane [sic!], ob ein Original hängt oder nicht” (so D. Asmus, Kunstzeitung April/2014, 23). Dem deutschen Volk müsste es eigentlich egal sein, ob das Evangeliar Heinrichs des Löwen im British Museum oder in Wolfenbüttel ruht, wo es auch nur alle zwei Jahre ausgestellt wird.

Unternehmen aber kann man nicht kopieren. “Hin ist hin! Verloren ist verloren!”, heißt es in G. A. Bürgers Ballade Lenore. Wir haben es erlebt: Radio und Fernsehen – hier in Deutschland erfunden, aber nicht mehr hier. Foto- und Filmtechnik – wer kennt noch Agfa? Kernspaltung und Kernkraftwerksbau – weg. Computertechnik, von Konrad Zuse erfunden, von Heinz Nixdorf weiter entwickelt – auch weg. Grohe, Putzmacher, KUKA und viele andere – verkauft an ausländische Investoren. Und die Autos? Noch nicht weg, aber . . . .

Das Außenwirtschaftsgesetz gibt keinen Abwanderungsschutz; einen solchen braucht Deutschland jedoch. Auch Deutsche kaufen zwar im Ausland Unternehmen, z. B. Bayer/Monsanto. Da ist aber ein Unterschied. Unter den weltgrößten Unternehmen gibt es immer weniger deutsche. Innovative und in ihren Nischen oft weltmarktführende KMU sind unsere Stärke. Diese sind aber leichte Ziele für die “Großen”. Umgekehrt geht es nicht: Haie fressen kleine Fische, aber diese keine Haie. Es ist nicht in Stein gemeißelt, dass Deutschland die Schuldenpolitik und die Globalisierung als Sieger bestehen wird (vgl. Aden, Gemeindehaushalt 2017, 16).

Ich möchte daher mit gedanklichen Anleihen beim Denkmalschutzgesetz NRW einen Gesetzesvorschlag zu einem Standortschutzgesetz skizzieren und kurz erläutern. Dieser wäre dann im Wege einer Rechtsverordnung auszufüllen:

§ 1 Listenunternehmen. Das Bundeswirtschaftsministerium führt ein Register von Unternehmen, an deren Fortbestand in Deutschland oder in der EU ein strategisches Interesse eines Bundeslandes, des Bundes oder der EU besteht (Listenunternehmen).

Erläuterung: Ein strategisches Interesse kann folgen aus der durch Schutzechte unterlegten Innovationskraft und der Bedeutung für den Arbeitsmarkt (in Analogie zu Gedanken aus dem Denkmalschutzgesetz NRW: § 3 Abs. 2: anfechtbarer Bescheid über Aufnahme/Streichung zur Liste; § 3 Abs. 6: Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen usw.).

§ 2 Vorkaufsfonds. Es wird ein Fonds zur Wahrnehmung der Vorkaufs- und Eintrittsrechte gemäß § 3 aufgelegt.

Erläuterung: Gedacht ist an eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit staatlichem Mit-, aber nicht Alleinentscheidungsrecht im Stiftungsrat. Dessen Zusammensetzung sollte als gesellschaftlicher Querschnitt ausgestaltet sein, etwa entsprechend den Rundfunkräten.

§ 3 Vorkaufs- bzw. Eintrittsrecht. (1) Wenn ein Listenunternehmen übertragen werden soll, kann der Fonds ein Vorkaufsrecht geltend machen oder, wenn die Übertragung bereits sonst rechtsgültig vollzogen ist, gegen den Übernehmer ein Eintrittsrecht. Als Übertragung gilt die Einräumung von Leitungsmacht im Sinne des Konzernrechts.

(2) Das Recht wird nur ausgeübt, wenn im konkreten Fall ein strategisches Interesse daran besteht.

Erläuterung: Gemeint ist also eine Doppelprüfung: allgemein durch Aufnahme des Unternehmens in die Liste und danach die konkrete Einzelfallprüfung. Das Eintrittsrecht folgt den §§ 24 ff. BauGB und ist nach den Vorschriften der VwGO anfechtbar. Die Kapitalaufbringung erfolgt durch Kredite (eventuell über die KfW mit Bundesgarantien) und die Refinanzierung aus Erträgen gemäß § 6.

§ 4 Fristen. (1) Das Recht gemäß § 3 erlischt 12 Monate nach Kenntnisnahme durch den Fonds von der vollzogenen Transaktion.

(2) Die Frist kann durch Vertrag der Transaktionspartner mit dem Fonds geändert werden.

§ 5 Due-Diligence-Kosten. (1) Wird das Recht gemäß § 3 ausgeübt, erstattet der Fonds den Transaktionspartnern deren branchenübliche Kosten der Due-Diligence-Prüfung.

(2) Wird das Recht nicht ausgeübt, wird eine Entschädigung gezahlt, soweit der Fonds deren Ergebnisse genutzt hat.

§ 6 Nutzung des Eintrittsrechts. Der Fonds wird das gemäß § 3 übernommene Unternehmen oder das Eintrittsrecht ganz oder teilweise an eine Person in der EU durch entgeltlichen Vertrag zur Fortführung übertragen.

Erläuterung: Der Fonds wird nicht selbst Unternehmer, sondern verkauft das Unternehmen oder überträgt das Vorkaufsrecht (vgl. § 27a BauGB) möglichst mit Gewinn innerhalb Deutschlands und der EU. “Person” ist bewusst allgemein gehalten, um Einzelinvestoren und juristische Personen ebenso zu erfassen wie Staaten.

Als Ergebnis bleibt festzuhalten: Dieser Vorschlag stellt ein Modell zur Diskussion, um die Abwanderung von Qualitätsunternehmen in das Nicht-EU-Ausland abzuwehren. Viele rechtliche Fragen bleiben dabei allerdings offen. Der Gesetzeszweck könnte vielleicht schon dadurch erreicht werden, dass es im Interesse der Partner liegt, eine geplante Übernahme dem Fonds möglichst früh zu melden, damit dieser gemäß § 5 an den Kosten beteiligt werden kann. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes würde sich dann im Ergebnis oft erübrigen.

Dr. Menno Aden, Essen

 
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