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STB 2016, 164
BFH 
Ersetzung, Änderung, Aufhebung: Vorläufigkeitsvermerke in Steuerbescheiden ([unbekannt] vom 14.07.2015, VIII R 21/13)

Hat das FA die Steuer unter Bezugnahme auf Gründe i. S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AO vorläufig festgesetzt, so bleibt der Vorläufigkeitsvermerk bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung wirksam. Eine stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks durch eine Änderungsveranlagung, auch wenn sie auf eine (andere) Korrekturvorschrift gestützt ist, ist ausgeschlossen.

BFH, StB 2016, 164 ([unbekannt] vom 14.07.2015, VIII R 21/13)

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