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STB 2016, 246
BFH 
Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum ([unbekannt] vom 10.05.2016, IX R 44/15)

Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete – d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten – zu verstehen.

BFH, StB 2016, 246 ([unbekannt] vom 10.05.2016, IX R 44/15)

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