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K&R 2016, 109
BGH 
Die Realität II: Keine öffentliche Wiedergabe bei Framing mit Urheber-Zustimmung (Urteil vom 09.07.2015, I ZR 46/12)

Die Einbettung eines auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des “Framing” stellt grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 UrhG dar. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, K&R 2016, 109-113 (Urteil vom 09.07.2015, I ZR 46/12)

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