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WRP 2018, I
Alexander 

Internet-Vergleichsportale im Fokus

Abbildung 1

Prof. Dr. Christian Alexander

Verivox und Check24 gehören zu den bekanntesten Vergleichsportalen im Internet. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Portale für die unterschiedlichsten Waren oder Dienstleistungen. Für Nutzer, insbesondere Verbraucher, können solche Portale vorteilhaft sein, weil sie Informationen über die Anbieter bündeln, einen Preis- und Leistungsvergleich erleichtern und erheblich zur Markttransparenz beitragen.

Allerdings hängt die Aussagekraft der Informationen, die ein Vergleichsportal seinen Nutzern präsentiert, maßgeblich davon ab, welche Anbieter der jeweilige Portalbetreiber berücksichtigt und welche Kriterien er zugrunde legt. Richtet sich ein „Ranking“ beispielsweise nach Preiswürdigkeit, Verfügbarkeit, Marktanteil, Verbreitungsgrad, Nutzerbewertungen oder sonstigen Umständen? Sind diese Kriterien für die Nutzer klar erkennbar und objektiv nachprüfbar? Unterliegen diese Kriterien Veränderungen?

Problematisch wird es zudem, wenn der Portalbetreiber geschäftliche Eigeninteressen und Vergleichsaussagen miteinander vermengt, dies aber nicht offenlegt. So beispielsweise, wenn im Vergleich nur Anbieter berücksichtigt werden, die mit dem Portalbetreiber wirtschaftlich verbunden sind oder sich dazu verpflichten, im Falle eines Vertragsabschlusses über das Portal an den Betreiber eine Provision zu zahlen. Weiß der Nutzer davon nichts, kann schnell ein verfälschter Eindruck entstehen.

Zu den konkreten Transparenzanforderungen für Vergleichsportale sind der Preisportal-Entscheidung des BGH (WRP 2017, 1468 ff.) wichtige Aussagen zu entnehmen. Der zugrunde liegende Streitfall betraf ein Vergleichsportal für Bestattungsleistungen. Die Portal-Betreiberin berücksichtigte nur Anbieter, die mit ihr für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15 % oder 17,5 % des Angebotspreises vereinbart hatten. Einen Hinweis darauf enthielt die Internetseite für Verbraucher nicht.

Überzeugend ging der BGH davon aus, dass es sich bei der Information darüber, dass der Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichsportals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG handelt. Aus der Sicht des Verbrauchers beziehe ein Preisvergleichsportal im Internet seine Aussagekraft gerade aus dem Umstand, dass eine möglichst große Zahl von Anbietern, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet vermarkten, in den Preisvergleich einbezogen werde. Mit einer Beschränkung der Vergleichsgrundlage durch den Ausschluss von Anbietern, die mit dem Betreiber des Portals keine Provisionsabrede getroffen haben, rechne der Verbraucher in der Regel unabhängig davon nicht, ob sich die Suchmaschine ausdrücklich als „neutral“ oder „unabhängig“ bezeichne. Der Verbraucher benötige diese vorenthaltene Information, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Nur wenn er darüber informiert werde, dass in den Preisvergleich ausschließlich zur Zahlung einer Provision bereite und verpflichtete Anbieter einbezogen werden, könne er die Aussagekraft des Preisvergleichs angemessen beurteilen und sich gegebenenfalls entscheiden, noch weitere Preisinformationen einzuholen.

Internet-Vergleichsportale sind auch Gegenstand der ersten Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes zugunsten der Verbraucher. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich seit der 9. GWB-Novelle in § 32e Abs. 5 GWB. Danach kann das Bundeskartellamt bei begründetem Verdacht auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen, eine Sektoruntersuchung vornehmen.

Am 24.10.2017 kündigte das Bundeskartellamt an, erstmals von dieser neuen Befugnis Gebrauch zu machen. Die Untersuchung werde sich – so heißt es in der amtlichen Pressemitteilung – auf Vergleichsportale im Internet aus den Bereichen Reise, Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Energie konzentrieren. Sie erfolge durch Befragung zahlreicher Betreiber zu Themen wie Rankings, Finanzierung, Verflechtungen, Bewertungen, Verfügbarkeiten oder relevante Marktabdeckung, um mögliche Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften aufklären und konkretisieren zu können. Nach Einschätzung des Bundeskartellamtes müsse gewährleistet sein, dass sich die Verbraucher auf die Zuverlässigkeit, die Objektivität und die Transparenz der Portale verlassen könnten.

Die Vergleichsportale stehen sowohl im Fokus des Lauterkeitsrechts (siehe dazu den Beitrag von Franz, WRP 2018, 20 ff., in diesem Heft) als auch des Bundeskartellamtes. Sie bilden einen Testfall für das neue Instrument der Sektoruntersuchung zugunsten von Verbrauchern. Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. welche Rechtsverletzungen konkret erkannt werden und in welchem Umfang Durchsetzungsdefizite bestehen. Auf dieser Grundlage wird dann darüber nachzudenken sein, ob gesetzgeberische Nachjustierungen erforderlich sind.

Prof. Dr. Christian Alexander, Jena

 
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