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WRP 2012, 77
BGH 
Wettbewerbsrecht: Coaching-Newsletter (Urteil vom 19.05.2011, I ZR 147/09)

a) Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Werbenden und des Mitbewerbers gegenüberstehen.

BGH, WRP 2012, 77-82 (Urteil vom 19.05.2011, I ZR 147/09)

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