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WRP 2017, 426
BGH 
Wettbewerbsrecht: ARD-Buffet (Urteil vom 26.01.2017, I ZR 207/14)

a) Die Bestimmung des § 11a Abs. 1 S. 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann, ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

BGH, WRP 2017, 426-433 (Urteil vom 26.01.2017, I ZR 207/14)

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