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WRP 2013, 927
OLG Hamm 
Wettbewerbsrecht: Sonntagsverkauf von Blumenzubehör (Urteil vom 26.03.2013, I-4 U 176/12)

Der Sonntagsverkauf von Blumenzubehör ohne den gleichzeitigen Verkauf einer Pflanze oder Blume ist unzulässig. Die Vorschriften des Niedersächsischen Ladenöffnungsgesetz sind Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)

OLG Hamm, WRP 2013, 927-931 (Urteil vom 26.03.2013, I-4 U 176/12)

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