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WRP 2012, 450
BGH 
Wettbewerbsrecht: Treppenlift (Urteil vom 21.07.2011, I ZR 192/09)

Der Listen- oder Grundpreis für ein individuell anzufertigendes Produkt (hier: Treppenlift-Anlage) gehört nicht zu den mitteilungsbedürftigen Bedingungen im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG, unter denen eine beworbene Verkaufsförderungsmaßnahme (hier: „Wertgutschein“ in Höhe von € 500) in Anspruch genommen werden kann.

BGH, WRP 2012, 450-453 (Urteil vom 21.07.2011, I ZR 192/09)

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