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WRP 2018, 1069
BGH 
Zivilrecht/Wettbewerbsrecht: Namensangabe (Urteil vom 19.04.2018, I ZR 244/16)

Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist.

BGH, WRP 2018, 1069-1074 (Urteil vom 19.04.2018, I ZR 244/16)

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