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ZFWG 2017, 553
OVG Nordrhein-Westfalen 
Erfolgloser Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes (Beschluss vom 13.03.2017, 4 A 3244/06)

Eine Berichtigung des Tatbestands ist nur zulässig, wenn das Gericht eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufgenommen hat.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2017, 553 (Beschluss vom 13.03.2017, 4 A 3244/06)

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