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ZFWG 2020, 36
VGH Baden-Württemberg 
Reichweite des Trennungsgebotes zwischen Sportwettvermittlung und Spielhallen (Urteil vom 04.07.2019, 6 S 1354/18)

Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV und des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG BW richtet sich nur an den Vermittler von Sportwetten, nicht an den Veranstalter. Vermittelt der Veranstalter Sportwetten an sich selbst, gilt für ihn das Trennungsgebot als Sportwettvermittler über eine Wettannahmestelle ebenfalls.

VGH Baden-Württemberg, ZfWG 2020, 36-40 (Urteil vom 04.07.2019, 6 S 1354/18)

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