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ZNER 2015, 539
BGH 
4. Zum Widerrufsvorbehalt in einer Festlegung der BNetzA (Beschluss vom 03.03.2015, EnVR 44/13)

a) Ein Widerrufsvorbehalt, der sich in der Bezugnahme auf eine unmittelbar im Gesetz vorgesehene Widerrufsmöglichkeit erschöpft, kann im Einzelfall als bloßer Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage anzusehen sein. Ein Hinweis dieses Inhalts ist weder ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG noch eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung im Sinne von § 75 Abs. 1 EnWG.

BGH, ZNER 2015, 539-540 (Beschluss vom 03.03.2015, EnVR 44/13)

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