Art. 1 Abs. 2 lit. d der VO (EG) Nr. 864/2007 ist dahin auszulegen,
dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer
einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem
Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele
anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen,
nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse,
…