Keine Klagebefugnis ausländischer Staaten bei
Verdachtsäußerung der Presse
a) Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des
Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 S. 1 GG in Bezug auf allgemeine
Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im
Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.