Haftung von Social-Media-Anbietern als mittelbare
Störer
Social‑Media‑Anbieter sind im Rahmen ihrer Prüf‑ und
Handlungspflichten als mittelbare Störer verpflichtet, nach einer
konkret und unschwer erkennbaren Beanstandung durch Betroffene gegen
Fake-Profile vorzugehen, die Namen oder Bilder ohne Zustimmung
nutzen. (Leitsatz der Redaktion)