Zulässige Veröffentlichung eines BSI-Berichts über
sicherheitskritische Software
Als unzumutbar ist der Verweis auf den nachträglichen vorläufigen
Rechtsschutz nur dann anzusehen, wenn beim Zuwarten auf die
behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten
geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile
entstehen (können).