Voraussetzungen für versteckte Überwachungsanlagen
i. S. d. TDDDG
Eine Telekommunikationsanlage ist mit Gegenständen des täglichen
Gebrauchs verkleidet, wenn die – von außen nicht erkennbare –
Telekommunikationsanlage in einem Gegenstand untergebracht ist, von
dem man die Aufnahme- oder Abhörfunktion üblicherweise nicht
erwarten würde.