RA Dr. Jasper Prigge, LL.M.*

Buchhandlungspreis: Rechtsschutz? Nicht vorgesehen.

Der Ausschluss dreier linker Buchläden vom Deutschen Buchhandlungspreis hat große Empörung ausgelöst.1 Zu Recht, denn der Vorgang legt offen, was bislang kaum einer gemerkt hat: Die Grundrechte von Kultureinrichtungen sind bedroht. Im Rahmen eines konspirativen Verfahrens entscheidet faktisch der Verfassungsschutz darüber, wer staatliche Mittel erhalten darf. Ohne gerichtliche Kontrolle oder auch nur eine Begründung. Damit die Betroffenen davon nichts erfahren, werden sie vom Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM) sogar dreist angelogen. Aber der Reihe nach.

Die betroffenen Buchhandlungen hatten sich für den Deutschen Buchhandlungspreis beworben. Eine unabhängige Jury wählte sie aus, zwei von ihnen waren sogar unter den besten Teilnehmenden. Der BKM fragte beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach, ob verfassungsschutzrechtliche Erkenntnisse über die Läden vorliegen. Grundlage für die Anfrage war ein Vorgehen, das bereits im Jahr 2017 durch die damalige Staatssekretärin im Bundesinnenministerium, Emily Haber, in einem Erlass2 ausgearbeitet wurde. Dieses sogenannte Haber-Verfahren war mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) abgestimmt, dessen damaliger Präsident bezeichnenderweise der heute gegen Cancel-Culture wetternde Hans-Georg Maaßen war. Es soll eine „missbräuchliche Inanspruchnahme staatlicher Leistungen“ durch extremistische Gruppen verhindern. Im Rahmen von Förderentscheidungen können Behörden eine Anfrage stellen, der Verfassungsschutz informiert dann darüber, ob „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ vorliegen. Näher begründen, worin diese „Erkenntnisse“ bestehen, muss das BfV nicht. Der Erlass sagt dazu ausdrücklich, dass die Antwort „bewusst knapp gehalten“ wird. Die anfragende Behörde kann aber im Einzelfall um eine Präzisierung bitten, die dann vom Bundesinnenministerium geprüft wird.

Entsprechend antwortete der Verfassungsschutz dem BKM: Es lägen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vor. Das genügte Kulturstaatsminister Wolfram Weimer für den Ausschluss. Konkrete Informationen über die Art der Erkenntnisse brauchte er offenbar nicht, jedenfalls verzichtete er darauf, nach dem Haber-Verfahren eine Präzisierung anzufragen. Die Betroffenen bekamen von alldem nichts mit. Per E-Mail erhielten sie am 10. 2. 2026 eine Absage, in der ihnen mitgeteilt wurde, sie seien „von der unabhängigen Jury nicht für eine Auszeichnung ausgewählt“ worden. Im Auftrag schreibt ein Mitarbeiter des BKM: „Die Jury hat sich bei dem sehr hohen Niveau der Bewerbungen die Entscheidungsfindung nicht leicht gemacht. Die getroffene Wahl schmälert deshalb keineswegs unsere Hochachtung für Ihr großes Engagement.“ Die Absage schließt mit einem „herzlichen Dank“ für die Bewerbung.

Die Sache wäre nun vermutlich zu den Akten gelegt worden, hätte nicht die Süddeutsche Zeitung darüber berichtet, dass es eine Entscheidung des Kulturstaatsministers war, die Buchläden von der Preisverleihung auszuschließen. Die Jury bestätigte später in einer öffentlichen Stellungnahme, dass sie die Betroffenen für den Preis benannt hatte. Nachdem er bereits wegen der Biennale in der Kritik stand, hatte Weimer erneut den Kulturbetrieb gegen sich aufgebracht. Von den Buchläden wurden mittlerweile Klagen gegen den BKM und das BfV bei den Verwaltungsgerichten Berlin und Köln eingereicht. Mit diesen soll die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung festgestellt werden.

Das Haber-Verfahren sendet an jede Buchhandlung, jeden Verlag, jede Kultureinrichtung in diesem Land die Botschaft: Pass auf, was du ins Schaufenster stellst. Überlege dir, wen du einlädst. Halt dich zurück, wenn du Fördergelder beantragst. Der Datenaustausch befördert eine schleichende Selbstzensur. Mit rechtsstaatlichen Vorgaben ist das Verfahren nicht vereinbar. Eine Einschätzung, die unter anderem vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz3 und einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags4 geteilt wird. Zu den Erfolgsaussichten der Klagen resümiert der Staatsrechtler Christoph Möllers: „Als Bürger wünscht man ihnen Glück, als Jurist zweifelt man, dass sie es brauchen werden.“5 Neben der Frage, ob das Bundesverfassungsschutzgesetz überhaupt eine ausreichende Grundlage für die Abfragen bietet, ist die Machtfülle des Verfassungsschutzes zu kritisieren. Er entscheidet, welche „Erkenntnisse“ ausreichend sind, damit eine Förderung nicht erfolgt. Denn dass eine anfragende Behörde sich über die Einschätzung des Inlandsgeheimdienstes hinwegsetzt, ist nicht zu erwarten. Wie unter einem Brennglas wird das Problem im Fall der drei Buchläden sichtbar. Sie wurden über die Gründe für die Verweigerung des Preises nicht nur im Dunkeln gelassen. Der BKM hat durch seine Absage sogar versucht, sein Vorgehen zu vertuschen. Denn den Betroffenen wurde nicht einmal offenbart, dass die Entscheidung durch den Kulturstaatsminister getroffen wurde. Das Haber-Verfahren wurde also planvoll eingesetzt, um das Recht auf gerichtliche Überprüfung des Verwaltungshandelns zu vereiteln. Als Rechtfertigung führt Weimers Behörde den „Geheimschutz“. Eine schwache Begründung, zumal nicht einmal das Haber-Verfahren vorsieht, dass den Betroffenen ein Märchen aufgetischt wird, einschließlich Dank für ihr „großes Engagement“. Wer sagt außerdem, dass hinter den „Erkenntnissen“ nicht von der Meinungs-, Presse- oder Kunstfreiheit gedeckte Äußerungen stehen? Der Kulturstaatsminister hat dies (unfreiwillig) unterstrichen, als er versuchte, sein Vorgehen zu rechtfertigen. In Bezug auf den „Golden Shop“ aus Bremen teilte Weimer mit, eine Haltung, die hinter dem Spruch „Deutschland verrecke“ stecke, könne nicht preiswürdig sein. Er bezog sich dabei auf einen Schriftzug, der auf der Markise der Buchhandlung zu lesen ist. Nun sollte man meinen, dass ein Kulturstaatsminister Kunst erkennt, wenn er über sie spricht. Denn die gelb-schwarze Gestaltung der Fassade besteht aus einer Sammlung an Zitaten. Zudem offenbarte Weimer eine gravierende Wissenslücke. Denn „Deutschland verrecke“ war bereits Gegenstand einer Entscheidung des BVerfG,6 die seit über 25 Jahren ein Lehrbuchfall zur Kunstfreiheit ist. Karlsruhe attestierte einem Song der Punk-Band Slime künstlerische Elemente und zog in seinem (lesenswerten) Beschluss sogar einen Vergleich zu Heinrich Heines „Schlesischen Webern“. Ein Zitat aus einem vom Verfassungsgericht als Kunst eingeordnete Werk soll als Beleg für die fehlende Preiswürdigkeit herhalten. Man fragt sich, ob sich Herr Weimer und die ihn beratenden Personen überhaupt einmal mit den rechtlichen Grundlagen der Kunstfreiheit beschäftigt haben.

Das Problem geht aber über den Buchhandlungspreis weit hinaus. In den Jahren 2020 bis 2024 wurden etwa 1230 Organisationen und 1300 Einzelpersonen nach dem Haber-Verfahren überprüft. Es handelt sich also nicht um Einzelfälle. Rechtsschutz ist für sie nicht vorgesehen. Das Innenministerium unter Alexander Dobrindt teilte den anderen Ministerien erst kürzlich in einem Schreiben nochmal mit, Förderempfängern solle verheimlicht werden, dass es eine Anfrage beim Verfassungsschutz gab. Als sei das noch nicht genug, dringt es im Hintergrund darauf, die Praxis sogar noch auszuweiten und nicht mehr nur in besonderen Verdachtsfällen anzuwenden.

Über vieles lässt sich diskutieren. Man kann darüber streiten, ob der BKM überhaupt einen Preis vergeben sollte oder ob die Auswahl der Preisträger gelungen ist. Dass aber der Staat versucht, die gerichtliche Kontrolle auszuschalten, sich hinter Lügen und „Geheimschutz“ verschanzt, sollten Demokrat:innen gleich welcher politischen Couleur nicht akzeptieren.

Dr. Jasper Prigge
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für IT-Recht, Studium an der Universität zu Köln und der Heinrich-Heine-Universität (Düsseldorf), Promotion zu einem parteienrechtlichen Thema, LL.M. Informationsrecht an der Carl von Ossietzky Universität (Oldenburg), als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei tätig seit 2015, Tätigkeitsschwerpunkte: Presse- und Medienrecht sowie Urheberrecht.