EuGH-Generalanwalt: Datenschutzbehörden müssen Personenbezug
trotz Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen beweisen
In seinen Schlussanträgen in der Sache Single Resolution Board v. European
Data Protection Supervisor (Rs. C‑413/23 P) vom 6. Februar 2025 vertritt der
Generalanwalt Spielmann die Auffassung, dass das Breyer-Urteil des EuGH aus
dem Jahr 2016 für die Bewertung des Personenbezugs von Daten weiterhin
maßgeblich sei. Pseudonyme Daten seien für eine datenverarbeitende Stelle
nur dann nicht personenbezogen, wenn das Risiko einer Identifizierung der
betroffenen Personen durch diese Stelle unbedeutend sei. Das Risiko einer
solchen Identifizierung müsse von den Datenschutzbehörden allerdings in
jedem Einzelfall bewertet werden. Von der datenverarbeitenden Stelle könne
nicht verlangt werden, sich mit Blick auf ihre Rechenschaftspflicht zu
„exkulpieren“.