BNetzA lehnt Anwendung des Fernmeldegeheimnisses auf
Arbeitgeber ab
Weiterhin wird diskutiert, ob Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die private Nutzung des betrieblichen E-Mail-Postfaches oder des Internets am Arbeitsplatz gestatten oder dies zumindest dulden, als „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ gelten. Die Folge wäre, dass für Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 TDDDG das Fernmeldegeheimnis zu beachten wäre. Inklusive des strafrechtlichen Verbots nach § 206 Abs. …