Der EuGH stellt erneut klar: Im Fall automatisierter Entscheidungsfindung
(einschließlich Profiling) nach Art. 22 DSGVO kann die betroffene Person vom
Verantwortlichen verlangen, ihr in präziser, transparenter, verständlicher
und leicht zugänglicher Form die maßgeblichen Verfahren und Grundsätze
dieser Verarbeitung zu erläutern. Das umfasst eine nachvollziehbare
Darstellung, wie personenbezogene Daten zur Ergebnisfindung beitrugen.
Sofern Geheimhaltungsinteressen (Geschäftsgeheimnisse, Rechte Dritter)
betroffen sind, müssen Gerichte oder Aufsichtsbehörden im Einzelfall eine
Interessenabwägung vornehmen – ein pauschaler Ausschluss des
Auskunftsanspruchs ist unzulässig.