Keine zwingende Angabe der E-Mail-Adresse oder Handynummer
bei einem Ticketkauf
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V.
(vzbv) hatte gegen die Deutsche Bahn Fernverkehr AG geklagt, da diese den
Erwerb von „Spar“- und „Super-Sparpreistickets“ von der Angabe der
E-Mail-Adresse bzw. der Handynummer der Käufer:innen abhängig machte. Denn
bis zum 12.12.2024 konnten diese besonders günstigen Fahrkarten nur digital,
also entweder direkt in der App der Deutschen Bahn oder am Schalter mit
Angabe der eigenen E-Mail-Adresse oder der Handynummer erworben werden. Das
Gericht gab der Klage des vzvb statt und stellte in seinem Urteil fest, dass
die Abfrage der E-Mail-Adresse und der Handynummer beim Verkauf dieser
Tickets (auch am Schalter) durch die Deutsche Bahn keine rechtmäßige
Datenverarbeitung sei. Diese Abfrage sei nicht durch die Einwilligung der
Verbraucher: innen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO), der
Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO) noch durch das
berechtigte Interesse der Deutschen Bahn (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO)
gerechtfertigt.