Keine „vernünftige Erwartungen“ durch Datenschutzhinweise?
Zur Ansicht des EDSA in seinen Leitlinien 1/2024
Nach ErwG 47 DSGVO kann die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die
berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten begründet
sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person nicht überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen
der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen
beruhen, zu berücksichtigen. Der EDSA vertritt die Ansicht, dass Angaben in
Datenschutzhinweisen hierbei keine (entscheidende) Rolle spielen dürfen –
ist diese Ansicht alternativlos?