Wann Aufzeichnungen aus Videoüberwachungen nach Art. 15
DSGVO (nicht) herausgegeben werden müssen
Videoüberwachung ist in der Praxis ein effektives Mittel, Delikte zu
verhindern bzw. aufzuklären. Der Verantwortliche kann infolge ihres
Einsatzes jedoch mit Auskunftsersuchen (vermeintlich) betroffener Personen
konfrontiert sein. Sofern diese nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden, droht
u. a. ein datenschutzrechtliches Bußgeld. Vor diesem Hintergrund wird im
vorliegenden Beitrag auf die Frage eingegangen, ob und wann betroffene
Personen einen Anspruch auf Herausgabe von Videoaufzeichnungen haben bzw.
unter welchen Voraussetzungen die Herausgabe durch Verantwortliche
verweigert werden kann.