Durchsuchungsbeschluss
verletzt Grundrecht auf Presse- und Rundfunkfreiheit
Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens – ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen – stellt insbesondere wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG dar. Nichts anderes gilt in Fällen, in denen – wie hier – die Durchsuchung von (Büro-)Räumlichkeiten einer Privatwohnung angeordnet wird, …