Zur Zulässigkeit einer
Berichterstattung über eine Promihochzeit
a) Bei der Eingehung der Ehe und den damit verbundenen Feierlichkeiten handelt es sich um familiäre Angelegenheiten, die als „privat“ einzustufen sind, auch wenn das Ergebnis der Eheschließung, die Ehe samt deren rechtlichen Folgen (z. B. der Wechsel des Personenstandes), die Sozialsphäre betreffen kann.