Einstufungskriterien
für E-Mail-Dienst
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen, dass der streitgegenständliche E-Mail-Dienst als nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienst nach § 3 Nr. 40 TKG einzustufen und die Antragstellerin Betreiberin einer Telekommunikationsanlage i. S. d. § 3 Nr. 60 TKG ist. Hinsichtlich der Feststellung bestimmter, daraus folgender Pflichten bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.…