Datenschutzhinweise, Datenschutzerklärung, Privacy Policy oder wie auch immer
die Dokumente zur Umsetzung der Informationspflichten aus Art. 13, 14 DSGVO
genannt werden: Ungeachtet der Pflicht des Verantwortlichen zu deren
Übermittlung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO), Mitteilung (Art. 13 Abs. 1, 14.
Abs. 1 DSGVO) oder Bereitstellung (Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 DSGVO) „in
einer klaren und einfachen Sprache“ toben sich seit beinahe einem Jahrzehnt
Jurist:innen, Vertriebs- und Marketingmitarbeitende an ausufernden
Textwüsten aus, in denen – gerne auch über die gesetzlichen Vorgaben hinaus
– liebevoll und detailliert die Datenverarbeitungen beschrieben werden. Doch
sind es wirklich diese Inhalte, die der EuGH meint, wenn er die Erfüllung
der Informationspflichten zur Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit diverser
Datenverarbeitungen macht?