Sachverhaltsaufklärung im energierechtlichen
Gerichtsverfahren – Besonderes Missbrauchsverfahren
a) Ein in der Vergangenheit liegendes, mittlerweile beendetes Verhalten eines Netzbetreibers kann eine für die Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens ausreichende gegenwärtige Interessenberührung begründen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 – EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 17).