Als Interessensvertretung der Arbeitnehmer hat der Betriebsrat regelmäßig
mitzubestimmen bei „der Einführung und Anwendung von technischen
Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der
Arbeitnehmer zu überwachen“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Das
Bundesarbeitsgericht legt diese gesetzliche Regelung arbeitnehmerfreundlich
weit aus: Für ein Mitbestimmungsrecht reiche schon aus, wenn die technische
Einrichtung geeignet sei, Informationen über Verhalten oder Leistung zu
erfassen – unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Überwachung eingesetzt
werde („Eignungstheorie“). Unbeachtlich sei, ob der Arbeitgeber die
Überwachung beabsichtige. Entscheidend sei vielmehr, ob das System zur
Überwachung verwendet werden könne. Damit ist nahezu jedes IT-System
mitbestimmungspflichtig, wenn es Nutzeraktivitäten mittels Log-Files
protokolliert. Die daraus resultierenden Unterrichtungs- und Einsichtsrechte
des Betriebsrats (§ 80 Abs. 2 BetrVG) könnten sich auch auf
datenschutzrelevante Dokumente zu diesen IT-Systemen erstrecken.