BB 1995 , Heft 37

Die Schiedsgerichtsordnung des Niederländischen Instituts für Schiedsgerichtswesen

Die Schiedsgerichtsordnung des Niederländischen Instituts für Schiedsgerichtswesen *

Dr. Klaus Peter Berger , LL.M., Köln

Einleitung

Schiedsgerichtsinstitute haben einen erheblichen Anteil am Erfolg der internationalen Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit. Moderne Schiedsgesetze enthalten nur noch wenige zwingende Verfahrensbestimmungen und lassen einen weiten Spielraum für die parteiautonome Gestaltung des Verfahrensablaufs. Die Schiedsgerichtsordnungen der Institute füllen diesen Freiraum aus, indem sie den Parteien einen funktionserprobten Verfahrensrahmen vorgeben. Die Parteien ersparen sich damit die Mühe, selbst alle Details einer Ad-hoc-Schiedsvereinbarung aushandeln zu müssen, was nach einem langen Verhandlungsmarathon auch häufig wenig attraktiv erscheint 1 . Die Wahl einer Modell-Schiedsklausel einer Schiedsinstitution und damit verbunden auch der Schiedsgerichtsordnung, auf welche die Klausel verweist, kann sich nicht nur bei der Bewältigung komplexer Großverfahren, unter Umständen mit Beteiligung von mehr als zwei Parteien 2 , als vorteilhaft erweisen. Aber auch bei der Abwicklung des klassischen Zweiparteien-Verfahrens bietet sich die Verwendung derartiger Klauseln an, da sich die Regelungsmechanismen der Schiedsgerichtsordnungen bei Verzögerungen im Verfahren, etwa bedingt durch die Säumnis einer Partei bei der Ernennung des Schiedsgerichts oder später während des eigentlichen Hauptverfahrens, sowie bei anderen Verzögerungstaktiken als segensreich erweisen können. Die Parteien treffen für diese und ähnliche Schwierigkeiten in Ad-hoc-Schiedsklauseln nur selten Vorkehrungen und sind dann während des Verfahrens ganz auf das Verhandlungsgeschick und die Durchsetzungsfähigkeit der Schiedsrichter angewiesen, die aber wiederum, um den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör und Gleichbehandlung nicht zu verletzen 3 4 .

In diesem Erfolg der Schiedsinstitute liegen jedoch auch nicht zu unterschätzende Gefahren begründet.

Zum einen verschwimmen in der Schiedspraxis die Grenzen zwischen privater Schiedsgerichtsordnung und staatlichem Schiedsgesetz zunehmend. Die Schiedsgerichtsordnungen sollen "autonom", "rechtsvergleichend" ausgelegt werden 5 . Sie sollen die Funktion einer "Mini-Zivilprozeßordnung" übernehmen, ein Rückgriff auf das anwendbare Schiedsverfahrensrecht soll damit für die Dauer des Schiedsverfahrens praktisch überflüssig werden 6 , das Verfahren soll de-nationalisiert werden 7 . Bei den Vorarbeiten zum UNCITRAL Modell-Gesetz über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit versuchte das Asian African Legal Consultative Committee (AALCC) zunächst eine Konvention durchzusetzen, wonach die in einer Schiedsgerichtsordnung enthaltenen Verfahrensvorschriften auch den zwingenden Bestimmungen des am Sitz des Schiedsgerichts geltenden Schiedsgesetzes vorgehen sollten 8 . Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung des Regional Arbitration Centres in Kuala Lumpur werden losgelöst vom nationalen Schiedsrecht allein auf der Grundlage der Schiedsverfahrensordnung durchgeführt 9 . Tatsächlich stehen die Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnungen aber in der allgemeinen Normenhierarchie nicht höher als sonstige Vereinbarungen der Parteien. Es handelt sich um "Vertragsnormen" 10 ,

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die durch Parteivereinbarung zum Vertragsinhalt werden, ohne daß den Parteien die Regeln im einzelnen bekannt sein müssen. Im Falle eines Widerspruchs mit den zwingenden Normen des Sitzrechts gehen diese stets vor 11 . Art. 1 Abs. II UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung stellt dann auch folgerichtig fest, daß das "Schiedsverfahren . . . dieser Schiedsgerichtsordnung [unterliegt] mit der Ausnahme, daß bei Widerspruch zwischen einer ihrer Regelungen und einer Bestimmung des auf das Schiedsverfahren anzuwendenden Rechts, von denen die Parteien nicht abweichen dürfen, diese Bestimmung vorgeht".

Zum anderen wird es für die international tätigen Praktiker angesichts der großen Zahl von neu entstandenen Schiedszentren, die im Wettbewerb um internationale Schiedsverfahren in aller Welt ihren Service anbieten, immer schwerer, abzuschätzen, ob die von ihm ins Auge gefaßte Schiedsinstitution nur auf dem Papier besteht oder ob sie tatsächlich die Gewähr für die im internationalen Wirtschaftsverkehr so wichtige Permanenz 12 ihrer Existenz bietet. Insbesondere bei den im internationalen Wirtschaftsverkehr häufigen Langzeitverträgen, wo Schiedsgerichte nicht nur in ihrer klassischen Streitentscheidungsfunktion, sondern zunehmend auch bei der Vertragsanpassung, etwa im Rahmen von Hardship- oder Force Majeure-Klauseln, eingeschaltet werden, müssen die Beteiligten die Gewähr dafür haben, daß die Schiedsinstitution auch noch Jahre oder gar Jahrzehnte nach Vertragsabschluß für die Verwaltung eines etwaigen Schiedsverfahrens zur Verfügung steht. Andernfalls kann es zu gefährlichen Rechtsschutzlücken kommen. In Vertragsverhandlungen wird daher "sicherheitshalber" auf die großen Institutionen, wie den Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris 13 , den London Court of International Arbitration 14 oder kleinere, aber weithin bekannte Institute, wie die Zürcher Handelskammer 15 oder die Stockholmer Handelskammer 16 zurückgegriffen. Bei manchen der großen Schiedsinstitutionen sind in letzter Zeit Bedenken im Hinblick auf die angebliche Schwerfälligkeit des Verwaltungsapparates und die ungünstige Kostenstruktur laut geworden 17 . Neben dem Ausweichen auf die UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung 18 können hier kleinere, aber gleichermaßen effektive Institute eine echte Alternative darstellen. Leider fehlt es aber vielfach an den entsprechenden Informationen über die Struktur und Güte der jeweiligen Schiedsgerichtsordnung, ohne die eine Verwendung in der Praxis nicht in Betracht kommt. Im folgenden soll daher die Schiedsgerichtsordnung des Niederländischen Instituts für Schiedsgerichtswesen (NAI) von 1986 vorgestellt werden, welche seit 1992 auch in einer offiziellen deutschen Übersetzung vorliegt 19 .

Geschichte und Struktur des NAI

Das Institut 20 wurde 1949 in der Form einer gemeinnützigen Stiftung (Stichting) gegründet und hat seinen Sitz in Rotterdam. Die Vorstandsmitglieder kommen von der Vereinigung der Niederländischen Handelskammer, der Handelskammern von Rotterdam und Amsterdam, der niederländischen Abteilung der ICC und der Gesellschaft für Industrie und Handel. Daneben sind auch Professoren, Rechtsanwälte und die Präsidenten der Distriktgerichte von Amsterdam, Rotterdam und Den Haag Vorstandsmitglieder 21 . Das NAI hat verschiedene Musterschiedsklauseln, unter anderem mit der American Arbitration Association (AAA) 22 , der Japanese Arbitration Association und der Indonesian Arbitration Association abgeschlossen.

Mit Inkrafttreten des neuen niederländischen Schiedsgesetzes am 1. Dezember 1986 23 trat auch die neue, an das Gesetz angepaßte Schiedsgerichtsordnung des niederländischen Instituts für Schiedsgerichtswesen (NAI-SchO) in Kraft 24 . Die Schiedsgerichtsordnung ist mit 67 Artikeln sehr ausführlich gehalten, weil die meisten Vorschriften des neuen Rechts in die Schiedsgerichtsordnung übernommen wurden. Hierdurch soll es den Parteien ermöglicht werden, ihr Verfahren allein auf die klaren Regeln der Schiedsgerichtsordnung zu gründen. Wie das neue Gesetz, so trifft auch die Schiedsgerichtsordnung prinzipiell keine Unterscheidung zwischen nationalen und internationalen Schiedsverfahren. Gewisse Fristen werden jedoch für internationale Verfahren verlängert. International ist das Verfahren nach Art. 1 (g) NAI-SchO dann, wenn "wenigstens eine der Parteien ihren Wohnsitz, Sitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb der Niederlande hat". Die Definition folgt damit, wie die Fristerstreckungsnormen des neuen Schiedsrechts, dem neuen Schweizer Recht, läßt aber offen, wann diese Voraussetzungen gegeben sein müssen. Man wird, schon um Manipulationen auszuschließen, auch hier auf den Abschluß der Schiedsvereinbarung abstellen müssen. In der Praxis des Institutes wird diese Regelung ohnehin sehr weit verstanden und ein internationales Verfahren (schon) immer dann angenommen, wenn der Streitfall ein ausländisches Element beinhaltet. Im Rahmen der Schiedsrichterbenennung wird zudem auf "Schiedsverfahren zwischen Parteien verschiedener Nationalität" abgestellt. Verfahrensbegleitende Entscheidungen werden vom Verwalter ("Administrateur") des Instituts getroffen. Von den durchschnittlich 75 Verfahren, die jedes Jahr vom NAI verwaltet werden, sind ca. 25 % internationale Schiedsverfahren. Im Jahre 1991 erlebte das NAI eine erhebliche Steigerung der Verfahren, es wurden 125 neue Schiedsverfahren anhängig gemacht.

Schiedsvereinbarung

Das Institut empfiehlt den Parteien, die folgende Muster-Schiedsklausel in ihren Vertrag aufzunehmen:

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"Alle aus dem gegenwärtigen Vertrag oder aus näheren Vereinbarungen, welche daraus folgen, sich ergebenden Streitigkeiten werden endgültig entschieden nach der Schiedsgerichtsordnung des Niederländischen Instituts für Schiedsgerichtswesen (Nederlands Arbitrage Instituut)."

Fakultativ können die Parteien noch folgende Zusatzvereinbarungen treffen:

"Die Anzahl der Schiedsrichter ist . . . (einer oder drei)."

"Der Ort des Schiedsverfahrens ist . . . (Stadt)."

"Das Schiedsverfahren wird geführt in . . . (Sprache)."

"Das Schiedsgericht wird als Amiable Compositeur urteilen."

Die Parteien sollten sich möglichst eng an den vorgegebenen Wortlaut halten. Vor allem sollte klar zwischen einem Schiedsverfahren nach der ICC Schiedsgerichtsordnung mit Sitz des Schiedsverfahrens 25 in Rotterdam und einem Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung des NAI, dessen Sitz ebenfalls in Rotterdam liegt, unterschieden werden. Schiedsgerichte mit Sitz in Zürich hatten sich häufig mit dem Problem der Abgrenzung von ICC Verfahren und Verfahren nach der Zürcher Handelskammer auseinanderzusetzen 26 . Durch Nachlässigkeit bei der Abfassung der Schiedsvereinbarung oder gar aus Unkenntnis kann es im Extremfall zu der gefürchteten "pathologischen Schiedsklausel" 27 kommen, und die Parteien finden sich plötzlich vor den staatlichen Gerichten wieder, obwohl Schiedsgerichte stets versuchen werden, ihre Zuständigkeit zu begründen, um dem Willen der Parteien nach außergerichtlicher Streitschlichtung Geltung zu verschaffen. Vereinzelt wird empfohlen, institutionelle Schiedsgerichtsordnungen zur Grundlage für Ad-hoc-Schiedsverfahren zu machen, indem man sich der Schiedsgerichtsordnung bedient, ohne das Verfahren gleichzeitig von der Schiedsinstitution verwalten zu lassen 28 . Grundsätzlich muß dringend davon abgeraten werden, die Schiedsgerichtsordnung auf Ad-hoc-Basis, ohne Einbeziehung der Schiedsinstitution, zu vereinbaren ("wild cat" oder Dissidenten-Schiedsgericht") 29 . Die Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung bilden eine Einheit, deren Funktionsfähigkeit in wesentlichem Maße durch das Eingreifen des Verwalters gewährleistet wird. Allerdings sieht die NAI-Schiedsgerichtsordnung ausdrücklich vor, daß die Parteien die Schiedsgerichtsordnung nur im Hinblick auf die Ernennung der Schiedsrichter vereinbaren können, während das übrige Verfahren auf Ad-hoc-Basis abläuft. In solchen Fällen können die Parteien statt dessen aber auch auf die UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung ausweichen, für die das NAI gegen eine geringe Gebühr 30 als Ernennende Stelle ("Appointing Authority") fungiert. Daneben ist das NAI auch unter anderen Ad-hoc-Schiedsordnungen als neutrale Ernennungsinstanz tätig, wie etwa nach Rule 6 der vom Center for Public Resources, Inc. (CPR) in 1992 herausgegebenen "Rules for Non-Administered Arbitration of International Disputes" 31 .

Verfahrenseinleitung

Das Schiedsverfahren wird durch eine Antragsschrift beim Schiedsinstitut eingeleitet, in der Einzelheiten im Hinblick auf die dem Streit zugrundeliegenden Tatsachen, die geltend gemachten Ansprüche des Klägers und der Ernennung der Schiedsrichter enthalten sein sollen. Meist reichen die Parteivertreter gleich eine komplette Klageschrift ein. Zugleich ist eine Kopie der Schiedsvereinbarung vorzulegen. In dringenden Fällen, in denen für die Abfassung einer umfassenden Schiedsvereinbarung keine Zeit bleibt, kann die Antragsschrift auch per Telekommunikation (Telefax, Telex) übermittelt werden. Die Schiedsvereinbarung muß dabei aber wörtlich zitiert und später "so schnell wie möglich" nachgereicht werden. Mit Eingang der Antragsschrift beim NAI gilt das Verfahren als anhängig, was für die Unterbrechung der Verjährung von Bedeutung sein kann. In diesem Zeitpunkt sind auch die Verwaltungsgebühr und der Vorschuß auf die Verfahrenskosten fällig, die vom Verwalter eingefordert werden. Wenn der Kostenvorschuß vom Kläger 32 nicht innerhalb von 4 Wochen nach einer zweiten schriftlichen Erinnerung gezahlt wird, "gilt" die Klage als zurückgenommen. Auch sonst kann der Kläger, auch ohne Zustimmung des Beklagten, die Klage noch bis zur Einlassung des Gegners zur Hauptsache zurücknehmen. Ähnlich wie in Verfahren nach der Schiedsordnung des London Court of Arbitration (LCIA) 33 wird der Gegenpartei vor der Ernennung der Schiedsrichter Gelegenheit gegeben, in einer "Kurzantwort" zur Klage sowie zum Ort des Schiedsverfahrens, zur Zahl der Schiedsrichter, ihrer Nationalität 34 und weiterer Einzelheiten des Schiedsverfahrens Stellung zu nehmen. Im Gegensatz zur ICC-Schiedsordnung 35 ist diese Kurzantwort nicht mit der eigentlichen Klageantwort zu verwechseln, die erst später eingereicht werden kann. Während die LCIA-Schiedsgerichtsordnung ausdrücklich festlegt, daß die fehlende Stellungnahme in der Kurzantwort als Verzicht auf das Recht zur Ernennung eines eigenen Schiedsrichters gilt, folgt dies für die NAI-Schiedsgerichtsordnung mittelbar daraus, daß der Verwalter die Informationen für seine Ernennungstätigkeit aus der Antragsschrift und der Kurzantwort entnehmen soll. Die Gegenpartei behält hier aber durch die Teilnahme am Listenverfahren einen Resteinfluß auf das Ernennungsverfahren, was bei der späteren Vollstreckung des Schiedsspruchs im Ausland von Bedeutung sein kann. Der geringe 36 Zeitverlust, der durch dieses "Vorverfahren" eintritt, wird dadurch wieder aufgewogen, daß der Verwalter nachfolgende Verfahrensentscheidungen besser auf die Vorstellungen

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der Parteien abstimmen kann, was eher der konsensualen, auf dem Willen beider Parteien beruhenden Natur der Schiedsgerichtsbarkeit entspricht und sich positiv auf das Gesamtklima im Schiedsverfahren und damit eventuell auch auf die Vergleichsbereitschaft der Parteien auswirken kann. Eine prima facie-Prüfung, ob die Parteien tatsächlich ein Schiedsverfahren nach der NAI-Schiedsgerichtsordnung vereinbart haben, wird dagegen, im Gegensatz zur ICC-Schiedsgerichtsordnung 37 und zur Schiedsgerichtsordnung der Zürcher Handelskammer 38 , nicht durchgeführt und bleibt dem Schiedsgericht überlassen, dem ohnehin entsprechend einem allgemeinen Grundsatz der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit 39 , das Recht zur Feststellung seiner eigenen Kompetenz (Komptenz-KompetenzU zukommt. Allerdings müssen die Parteien darauf achten, nicht mit Zuständigkeitsrügen präkludiert zu werden. Einwände gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung sind daher spätestens in der schriftlichen Klagebeantwortung vor der Stellungnahme zur Hauptsache oder sonst vor der mündlichen Einlassung zur Hauptsache vorzubringen. Dagegen führen weder erste informelle telefonische oder schriftliche Anfragen bei der Schiedsinstitution 40 , noch die Unterzeichnung etwaiger Terms of Reference während einer vom Schiedsgericht anberaumten Pre-Hearing Conference 41 zum Verlust des Rügerechts. Das NAI weist die Parteien routinemäßig auf die Gefahr des Verlustes des Rügerechtes hin.

Schiedsrichterbestellung

Die Regelungen zur Schiedsrichterbestellung bilden das Herzstück einer jeden Schiedsgerichtsordnung. Bei entsprechender Ausgestaltung kann ihnen auch eine wichtige streitverhindernde Funktion zukommen, indem die Parteien, mit der Notwendigkeit zur Schiedsrichterbestellung konfrontiert, zu Vergleichsverhandlungen angeregt werden. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart 42 oder führt das vereinbarte Ernennungsverfahren nicht zum Erfolg, so werden den Parteien vom Verwalter identische Listen mit nicht weniger als drei (im Fall eines Einzelschiedsrichters), bzw. neun (im Fall des klassischen Dreierschiedsgerichts) Namen zugesandt, von denen die Parteien dann die ihnen nicht genehmen Namen streichen und die übrigen in der Reihenfolge ihrer Präferenz numerieren können. Der Verwalter ernennt dann aus der Reihe der für beide Parteien akzeptablen Personen einen bzw. drei Schiedsrichter. Im Falle eines Dreierschiedsgerichts ernennen also nicht die beiden Parteischiedsrichter ihrerseits den dritten, vorsitzenden Schiedsrichter, vielmehr werden, entsprechend der Gesetzeslage 43 , zunächst alle drei Schiedsrichter ernannt und müssen sich dann auf einen von ihnen als Vorsitzenden einigen. Dies wird grundsätzlich in Abstimmung mit den Parteien geschehen. Dieses Listenverfahren soll auch dann eingreifen, wenn dem Verwalter die von den Parteien direkt ernannten Schiedsrichter nicht die Gewähr für einen vernünftigen Verfahrensablauf bieten. Ähnlich wie die entsprechende Regelung der Schiedsgerichtsordnung des London Court of International Arbitration 44 weckt diese Regelung Bedenken im Hinblick auf das ausschließlich den Parteien zustehende Recht zur Schiedsrichterernennung als Ausdruck des Grundsatzes der Parteiautonomie im Schiedsverfahren 45 . Entsprechende Einwände des Verwalters können daher nur als Anregungen an die Parteien verstanden werden. In der Praxis des Schiedsinstituts dienen die Einwände des Verwalters ohnehin nur dazu, in solchen Fällen, in denen sich aus der Offenlegung der Beziehung zwischen dem Schiedsrichter und seiner Partei Bedenken gegen die Unabhängigkeit des Schiedsrichters und damit gegen die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Schiedsgerichts ergeben (etwa weil der als Parteischiedsrichter bestellte Jurist diese Partei bereits mehrfach als Anwalt vertreten hat), eine Neuernennung anzuregen. Diese Anregungen des Verwalters werden in solchen Fällen dann auch in aller Regel von den Parteien beherzigt. In der Praxis geschieht die Schiedsrichterernennung in einem kürzeren Zeitraum als den in der Schiedsgerichtsordnung für internationale Verfahren vorgegebenen 4 Monaten seit Anhängigkeit des Verfahrens.

Schiedsrichterablehnung

Schiedsrichterablehnungen werden in der Praxis häufig als Mittel zur Verzögerung des Schiedsverfahrens oder gar als subtiles Druckmittel mißbraucht. Entsprechend der international üblichen Praxis ist jeder Schiedsrichter zunächst verpflichtet, vor und während des Verfahrens alle ihm bekannten Umstände offenzulegen, die bei den Parteien Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit aufkommen lassen könnten. Der Schiedsrichter wird dabei einen "reasonable man"-Test 46 anzuwenden haben und alle Umstände offenzulegen haben, die in den Augen einer objektiv vernünftigen Partei Bedenken an seiner Neutralität wecken könnten. Entsprechend der Praxis des Internationalen Schiedsgerichtshofes der ICC in Paris 47 sollte dabei "im Zweifel" eine Offenlegung erfolgen. Wird der Schiedsrichter abgelehnt, tritt er aber nicht innerhalb von vier Wochen seit Erhalt des Ablehnungsantrags von sich aus zurück, so entscheidet zunächst der Geschäftsführende Ausschuß des NAI "unverzüglich" über den Ablehnungsantrag, bevor dann das staatliche Gericht angerufen werden kann. Die Parteien müssen hier darauf achten, daß das gesetzliche Recht zur Anrufung des Richters erlischt, wenn es nicht innerhalb von acht Wochen seit Erhalt der Ablehnungsmitteilung

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durch den Schiedsrichter geltend gemacht wird. Die Parteien haben also noch nach der Entscheidung des NAI genug Zeit, die Anrufung des Gerichts zu erwägen.

Im Hinblick auf die Ablehnungsgründe spielt vor allem die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des parteiernannten Schiedsrichters in der Praxis eine überragende Rolle. Das niederländische Recht steht diesem Phänomen zwar traditionell skeptisch gegenüber 48 , grundsätzlich ist aber die Beteiligung parteiernannter Schiedsrichter heute auch in den Niederlanden ohne weiteres zulässig, insbesondere wenn so in internationalen Verfahren der unterschiedlichen Nationalität der Parteien Rechnung getragen werden kann 49 . Im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Parteischiedsrichters wird man ähnliche Anforderungen wie bei dem neutralen Vorsitzenden stellen müssen; die mit dem Vorsitzenden vergleichbare Unabhängigkeit des Parteischiedsrichters gilt heute kaum noch als "Lebenslüge der Schiedsgerichtsbarkeit" 50 . Dies gilt um so mehr für Parteien aus dem EG-Binnenmarkt 51 .

Wie im Rahmen der generellen Zuständigkeitsrügen müssen die Parteien stets darauf achten, mit Ablehnungsanträgen, die aus taktischen Gründen zu lang hinausgezögert werden, nicht präkludiert zu werden, etwa weil sie, in Kenntnis des Ablehnungsgrundes an der Ernennung des Schiedsrichters beteiligt waren oder sonst von dem Ablehnungsgrund Kenntnis hatten, und eine nachträgliche Ablehnung gegen den Grundsatz des Verbotes des "venire contra factum proprium" verstoßen würden.

Verfahrensablauf

Mit der Ernennung des oder der Schiedsrichter geht die Führung der Verfahrensakten und damit auch die allgemeine Verfahrensherrschaft auf das Schiedsgericht über. Der Verwalter führt jedoch ein "shadow file" über alle Vorgänge. Das Schiedsgericht kann sich bei der Verfahrensführung der Hilfe eines Sekretärs bedienen, der von den Parteien entsprechend den Regeln für die Schiedsrichter abgelehnt werden kann. Die Schiedsrichter genießen bei der Verfahrensführung ein großes Maß an Freiheit; sie müssen aber in jedem Fall den Anspruch der Parteien auf Gleichbehandlung und Gewährung rechtlichen Gehörs als Magna Charta des Schiedsverfahrens beachten, um eine spätere Anfechtung des Schiedsspruchs zu vermeiden 52 . Je nach Schwierigkeit des Falls wird das Schiedsgericht mehrere Runden von Schriftsätzen anordnen, Zeugen vernehmen, die Herausgabe "bestimmter", für die Entscheidung des Falls relevanter Dokumente verlangen 53 und Expertengutachten einholen oder seiner Entscheidung die Ergebnisse der von den Parteien bestellten Sachverständigengutachten zugrundelegen. Unabhängig davon, ob am Schiedsverfahren Parteien und Parteivertreter aus dem civil law- oder common law-Bereich beteiligt sind, hat sich in den letzten dreißig Jahren in der internationalen Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit ein Verfahrensablauf eingebürgert, der dem Prozeßablauf des Kontinental-Europäischen Rechtskreises angenähert ist. Nach einem umfassenden Schriftsatzwechsel, zumeist verbunden mit den Beweisstücken, folgt eine Befragung der Zeugen im common law-Stil, aber beschränkt auf die streitigen Fakten und oft ersetzt durch schriftliche Zeugenaussagen 54 . Zur Beweissicherung oder Erhaltung des Status quo kann das Schiedsgericht vor oder während des eigentlichen Hauptverfahrens einstweilige Anordnungen treffen, die im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen 55 nicht nur als informeller Beschluß oder nicht vollstreckbarer Zwischenschiedsspruch ergehen können, sondern, eine entsprechende Parteivereinbarung vorausgesetzt, auch als Teilschiedsspruch, der dann kraft Gesetzes in den Niederlanden 56 als anfechtbarer und vollstreckbarer Schiedsspruch "gilt". Maßnahmen im schiedsrichterlichen 57 einstweiligen Rechtsschutz werden aber ohnehin häufig nur als informelle, jederzeit wieder abänderbare Anordnung erlassen, die die Parteien freiwillig befolgen werden, weil das Schiedsgericht aus der Nichtbefolgung (negative) Rückschlüsse für seine Entscheidungsfindung ziehen kann. Die Beteiligung Dritter im Wege der Haupt- oder Nebenintervention oder Streitverkündung kann nur erfolgen, nachdem der Dritte Partei der Schiedsvereinbarung geworden ist und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts damit auf den Dritten erstreckt wurde. Die Schiedsgerichtsordnung hat bewußt darauf verzichtet, die Regelung des niederländischen Gesetzes zur gerichtlichen Verbindung von zwei oder mehr in den Niederlanden gleichzeitig anhängigen Schiedsverfahren zu übernehmen und rät sogar dazu, in der Schiedsvereinbarung diese Befugnis des Gerichtspräsidenten, die der Gesetzgeber primär für die Bedürfnisse der heimischen Bauindustrie in das Schiedsgesetz eingefügt hat, ausdrücklich auszuschließen 58 . Dieses Vorgehen ist dringend zu empfehlen, denn eine Verbindung ohne Zustimmung aller Parteien läuft den Interessen der Beteiligten zuwider und kann daher zu einem Schiedsspruch führen, der im Ausland nicht nach der New Yorker Konvention vollstreckbar ist 59 . In den praktisch wichtigen 60 Fällen der

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Säumnis des Beklagten bei der Klagebeantwortung, der Vorlage von Beweisen oder in der mündlichen Verhandlung 61 kann das Schiedsgericht, nachdem es der Partei ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, das Verfahren bis zum Erlaß des Schiedsspruchs fortsetzen. Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz der internationalen Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit 62 . Die Säumnis gilt nicht automatisch als Zugeständnis der Tatsachenbehauptungen des Klägers; mangels spezieller einspruchsgleicher Rechtsbehelfe gibt es grundsätzlich keinen "Versäumnisschiedsspruch". Vielmehr muß das Schiedsgericht grundsätzlich seine Zuständigkeit und die Begründetheit des Anspruchs, gegebenenfalls auch durch Aufnahme von Beweisen prüfen. In dem seltenen Fall, daß der Kläger säumig ist, kann das Schiedsgericht das Verfahren durch Beschluß oder Schiedsspruch beenden. Der Kläger muß dann das Recht haben, erneut zu klagen, allerdings vor einem neu zu konstituierenden Schiedsgericht. Der Kläger kann bis zum Beginn der letzten mündlichen Verhandlung, und bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auch noch später, seine Klage abändern. Das Schiedsgericht hat jedoch in jedem Einzelfall abzuwägen, ob durch die Zulassung der Klageänderung nicht die Verteidigungsrechte der Gegenpartei in unangemessener Weise eingeschränkt werden.

Schiedsspruch

Die Schiedsgerichtsordnung setzt den Schiedsrichtern keine feste Frist zum Erlaß des Schiedsspruchs. Derartige Fristen haben sich in der Praxis auch als weitgehend wirkungslos erwiesen 63 . Nach niederländischem Schiedsrecht ist im übrigen die Setzung einer Frist für den Erlaß des Schiedsspruchs dem Schiedsgericht vorbehalten. Als Gegengewicht kann nach Art. 1031 Abs. II des niederländischen Schiedsgesetzes auf Antrag einer Partei die Schiedsinstitution oder das Gericht das Amt des gesamten Schiedsgerichts beenden, falls dieses trotz wiederholter Ermahnung unter Berücksichtigung aller Umstände die Erledigung seines Amtes in unakzeptabler Weise verzögert. Dieser Vorschrift kommt allerdings in der Praxis eher prophylaktische Wirkung zu, da in aller Regel in derartigen Fällen die Ersetzung des obstruhierenden Schiedsrichters genügt.

Für die Ermittlung des anwendbaren materiellen Rechts können die Schiedsrichter auf die Rechtsvorschriften zurückgreifen, die sie für angemessen halten. Das niederländische Gesetz ermöglicht damit, ähnlich wie das französische Dekret über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit von 1981 64 die direkte Anwendung des materiellen Rechts ohne Zwischenschaltung einer Kollisionsnorm ("voie directe"). In der Praxis werden die Schiedsrichter, obwohl sie selbt keine lex fori und damit auch keinen Satz unmittelbar anwendbarer Kollisionsnormen haben, aber auch in diesem Fall das anwendbare Recht aufgrund kollisionsrechtlicher Vorüberlegungen ermitteln, dabei aber mehr als der staatliche Richter die legitimen Interessen der Parteien an der Anwendung des für den konkreten Streitfall am besten geeigneten Rechts berücksichtigen 65 . Dabei kommt auch die Anwendung transnationaler Rechtsgrundsätze der lex mercatoria in Betracht 66 . In der Würdigung der Beweise und auch bei der Verteilung der Beweislast werden die Schiedsrichter ausdrücklich freier gestellt als der staatliche Richter. Dies entspricht ebenfalls der allgemeinen internationalen Praxis. Aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung der Parteien können die Schiedsrichter auch als amiable compositeur ("goede mannen naar billijkheid"), allein auf der Grundlage einzelfallbezogener Gerechtigkeitsvorstellungen, in den Grenzen des Parteiwillens und des ordre public international, entscheiden. In der internationalen Schiedspraxis lassen sich die Schiedsgerichte aber trotz dieser Freistellung an die Bindung des nationalen Rechts zumeist von dem "an sich" anwendbaren Recht als "aequitas scripta" leiten. In jedem Fall müssen die anwendbaren Handelsbräuche berücksichtigt werden.

Das Schiedsgericht kann seine Entscheidung in einen anfechtbaren Teil- oder Vollendschiedsspruch kleiden, je nachdem ob mit der Entscheidung der gesamte Streit der Parteien erledigt ist. Auch die praktisch häufige Vorabentscheidung über den Anspruchsgrund wird in einem Teilschiedsspruch erlassen. Prozessuale Vorfragen oder inzidente Streitfragen sowie Entscheidungen über einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel können dagegen nur in einem nicht anfechtbaren Zwischenschiedsspruch entschieden werden. Die Entscheidung, mit der sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt, kann nur mit dem nachfolgenden Teil- oder Vollendschiedsspruch angefochten werden; erklärt es sich für unzuständig, so hat die betroffene Partei keine Gelegenheit, diese Entscheidung vor ein Gericht zu bringen, vielmehr lebt die Zuständigkeit des an sich zuständigen staatlichen Gerichts auf, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Die Entscheidung der Schiedsrichter muß mit einfacher Mehrheit getroffen werden, der Vorsitzende ist also gezwungen, sich zumindest mit einem der Parteischiedsrichter auf eine Entscheidung zu einigen. Weigert sich die überstimmte Minderheit dann, den Schiedsspruch zu unterzeichnen, so kann die Mehrheit dies unter dem von ihnen unterzeichneten Schiedsspruch vermerken. Wird dieser Vermerk seinerseits von der Mehrheit unterschrieben, so ist der Schiedsspruch formell wirksam. Das gleiche gilt, wenn eine Minderheit faktisch an der Unterzeichnung verhindert ist und nicht damit gerechnet werden kann, daß die Verhinderung in Kürze behoben werden kann. Der Schiedsspruch, der neben dem Rubrum und der Entscheidung zur Hauptsache sowie ihrer Begründung auch eine Kurzbeschreibung der geltend gemachten Ansprüche, die Kostenentscheidung sowie die Angabe des Schiedsortes enthalten muß, wird vom Verwalter den Parteien zugesandt und, im Falle eines Teil- oder Vollendschiedsspruchs, beim zuständigen Distriktgericht hinterlegt. Damit wird die dreimonatige Frist für die Anfechtung des Schiedsspruchs

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vor den niederländischen Gerichten in Gang gesetzt. Zugleich endet das Mandat des Schiedsgerichts, das aber zur Berichtigung und Verbesserung des Schiedsspruchs sowie zum Erlaß eines Ergänzungsschiedsspruchs verpflichtet bleibt. Das Schiedsgesetz und auch die Schiedsgerichtsordnung des NAI haben bewußt davon abgesehen, auch die Auslegung des Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht zuzulassen, wie dies etwa Art. 35 der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung und Art. 33 Abs. I (b) UNCITRAL-Modell-Gesetz vorsehen. Die Erfahrung des Iran-US Claims Tribunal 67 und der Schiedsspruch in Sachen Wintershall et al. v. The Government of Qatar 68 zeigen, daß diese Möglichkeit oft zum Zwecke der versteckten Neuverhandlung der Streitsache mißbraucht wird.

Haben sich die Parteien schließlich "im Schatten des Schiedsverfahrens" auf einen Vergleich geeinigt, so können sie, insbesondere wenn sie in dem Vergleich vollstreckbare Verpflichtungen übernommen haben, statt das Verfahren durch bloßen Beschluß einstellen zu lassen, auch von den Schiedsrichtern die Vergleichsbedingungen in einem Vergleichsschiedsspruch ("Award on agreed terms") aufnehmen lassen. Dieser Schiedsspruch wird von den Parteien unterzeichnet und braucht, obwohl es sich um einen vollgültigen Schiedsspruch handelt, keine Gründe zu enthalten.

Fazit

Die Schiedsgerichtsordnung des NAI bietet eine moderne Verfahrensordnung, die neben detaillierten, zumeist aus dem Gesetz übernommenen Regelungen, Parteien und Schiedsrichtern noch genügend Freiraum für die individuelle Gestaltung des Schiedsverfahrens entsprechend den Besonderheiten des Einzelfalls läßt. Hinzu kommt, daß das neue niederländische Schiedsrecht, abgesehen von der problematischen Regelung der gerichtlichen Verfahrensverbindung (Konsolidation), eine ideale Grundlage für internationale Schiedsverfahren bildet. Für die Praxis ist dabei die restriktive gesetzliche Regelung der gerichtlichen Anfechtung des Schiedsspruchs 69 , eines der bestimmenden Kriterien für die Auswahl des Sitzes eines internationalen Schiedsverfahrens 70 und zugleich Maßstab für die Verfahrensführung des Schiedsrichters 71 , von besonderer Bedeutung. Nach niederländischem Schiedsrecht ist die Anfechtung ("vernietiging") auf wenige gravierende Anfechtungsgründe beschränkt, die heute den kleinsten gemeinsamen Nenner aller modernen Schiedsgesetze bilden 72 . Die Schiedsgerichtsordnung des Niederländischen Instituts für Schiedsgerichtswesen erweist sich damit auch im Hinblick auf das gesetzliche Umfeld als attraktive Alternative zu den international etablierten Schiedsinstitutionen und wird vor allem im einheitlichen EG-Binnenmarkt an Bedeutung gewinnen 73 .