1. Banken sind auch bei der Abtretung von Forderungen zur Verschwiegenheit verpflichtet, so dass eine unter Verletzung des Bankgeheimnisses erfolgte Abtretung unwirksam sein kann.
2. Die Pflicht der Bank zur umfassenden Geheimhaltung ergibt sich auch ohne ausdrückliche individuelle Vereinbarung aufgrund des Bankvertrags.
3. In der Vereinbarung der Verschwiegenheit liegt in der Regel ein stillschweigender Ausschluss von Abtretungen (§ 399 BGB).